Allgemeine Geschäftsbedingungen


GELTUNGSBEREICH

  1. Lieferungen und Leistungen der Fa. Adolf Steinbach, Steinindustrie-Schotterwerke GmbH & Co. KG (im folgenden Steinbach) erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
  2. Bedingungen der Kunden, insbesondere deren Allgemeine Einkaufsbedingungen gelten nur, soweit sie ausdrücklich schriftlich von Steinbach anerkannt sind. 
  3. Alle Erklärungen aufgrund dieses Vertrages bedürfen der Schriftform (auch Telefax). Auf dieses Schriftformerfordernis kann nur schriftlich verzichtet werden. Insbesondere bedürfen Erklärungen der Vertreter, Handels- und Außendienstmitarbeiter und sonstiger Mitarbeiter von Steinbach zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung von Steinbach.

ANGEBOT, VERTRAGSCHLUSS
Alle Angebote von Steinbach sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche Bestätigung des Vertragsschlusses durch Steinbach oder durch die Lieferung der bestellten Ware zustande, unabhängig ob zuvor ein Angebot von Steinbach vorlag. 

PREISE, NEBENKOSTEN
  1. Die Preise sind Bruttopreise in Euro und verstehen sich frei Wagen, Ladestelle oder frei Baustelle (abgekippt) zzgl. der bei Lieferung geltenden Mehrwertsteuer. Erfolgt die Lieferung vertragsgemäß später als 4 Monate nach Vertragsschluss, so kann Steinbach die Preise an veränderte Materialkosten, Lohnkosten und sonstige veränderliche Kostenbestandteile anpassen. 
  2. Bei einer niedrigeren Auslastung der Lastzüge als 20-25 t (bzw. bei Solofahrzeugen 7-14 t) erhöhen sich die Preise um die anteiligen Transportkosten. 
  3. Die Frachtsätze von Steinbach richten sich nach den „Richtsätzen für den Transport schüttbarer Güter in Bayern des Landesverbandes bayerischer Transportunternehmen e.V. und des Bayerischen Industrieverbandes Steine und Erden e.V.“ in der am Tage der Lieferung gültigen Fassung.
  4. Der Kunde trägt die Kosten aller über Anliefern und Abkippen hinausgehenden Maßnahmen, z. B. Einkippen der Baustoffe in Straßenfertiger oder sonstige Maschinen zu den bei Steinbach üblicherweise berechneten Sätzen. Er trägt die Kosten von Liefererschwernissen, z. B. Eis, Schneefall, Glätte, schlechte Straßenverhältnisse, Gestellung von Solofahrzeugen. Wartezeiten des Beförderungspersonals an den Baustellen über ½ Stunde werden entsprechend den unter 3.d) genannten Frachtsätzen berechnet.

ZAHLUNG, ZAHLUNGSBEDINGUNGEN, AUFRECHNUNG
  1. Zahlungsziel: sofort ohne Abzug bei Lieferung der Ware und Rechnungsstellung. Maßgeblich ist der Zugang der Rechnung. 
  2. Bei einem Auftragswert über € 5.000,00 gelten folgende Zahlungsziele: 1/3 des Preises sofort nach Bestellung und Zugang einer Teilrechnung für die Bereitstellung des erforderlichen Rohmateriales; 1/3 des Preises bei Anlieferung und Stellung einer Teilrechnung; Restzahlung sofort nach Stellung einer Gesamtrechnung.
  3. Eine Aufrechnung seitens des Kunden ist nur möglich mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen des Kunden gegen Steinbach.

ZAHLUNGSVERZUG, VERZUGSFOLGEN
  1. Mit Überschreiten des Zahlungsziels kommt der Kunde in Zahlungsverzug, ohne dass es einer gesonderten Mahnung bedarf. Ist der Kunde Verbraucher, so kommt er spätestens nach Ablauf von 30 Tagen seit Zugang der Rechnung in Verzug.
  2. Bei Zahlungsverzug des Kunden werden sämtliche Forderungen von Steinbach gegen diesen Kunden, auch aus anderen Verträgen, sofort zur Zahlung fällig. Steinbach hat in diesem Fall das Recht, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder auch ohne Rücktritt die in ihrem Eigentum stehende gelieferte Ware herauszuverlangen (Sicherungsfall, s. u. 9.a)
  3. Bei vereinbarter Ratenzahlung kann Steinbach den offenen Restbetrag nur dann insgesamt fällig stellen, wenn der Kunde mit mehr als zwei aufeinander folgenden Raten ganz oder teilweise in einer Höhe von mindestens 10 % der Gesamtsumme in Verzug kommt.
  4. Der Kunde hat die fällige Schuld während des Verzuges mit 8 Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen; ist der Kunde Verbraucher, so gelten 5 Prozentpunkte. Ein Anspruch von Steinbach auf Ersatz eines Verzugsschadens bleibt unberührt.
  5. Bei Zahlungsverzug des Kunden kann Steinbach weitere Warenlieferungen an den Kunden von der vorherigen Befriedigung der fälligen Forderungen oder nach ihrer Wahl von der Gestellung einer banküblichen Sicherheit abhängig machen.

§ 648 a BGB, VORLEISTUNGSPFLICHT DES KUNDEN
  1. § 648a BGB findet zu Gunsten von Steinbach entsprechende Anwendung.
  2. Werden Umstände bekannt, die die Leistungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, insbesondere die Einleitung eines Insolvenzverfahrens, so kann Steinbach die Erfüllung der vertraglichen Lieferpflichten von der vollständigen Zahlung des vertraglich vereinbarten Kaufpreises oder der Gestellung banküblicher Sicherheiten abhängig machen.

LIEFERUNG, LIEFERTERMINE, UNMÖGLICHKEIT DER LIEFERUNG
  1. Die Liefertermine sind unterschiedlich und können je nach Produkt 1 - 12 Werktage betragen. Eine Lieferung ist auch dann rechtzeitig, wenn sie in angemessener zeitlicher Nähe zu dem angegebenen Liefertermin beim Kunden eingeht. Bei Schotterwerk-Aufträgen von mehr als 500 t/Tag gilt eine Überschreitung des Liefertermins von bis zu 2 Tagen als vertragsgemäß. Hat der Kunde die Ware vereinbarungsgemäß beim Lager oder der Betriebsstätte von Steinbach abzuholen, so ist die Leistung von Steinbach rechtzeitig, wenn Steinbach die Ware zum vereinbarten Termin am Abholort bereit stellt und den Kunden hiervon informiert.
  2. Steinbach ist berechtigt, Teilmengen zu leisten.
  3. Verzögerungen während der Herstellung und während des Transportes der Ware, auf die Steinbach unter Beachtung eigenüblicher Sorgfalt keinen Einfluss hat, verlängern die Lieferfrist und führen nicht zu einer Verspätung der Leistung. Hierzu gehören insbesondere Fälle höherer Gewalt, Verkehrsstörungen, Betriebsstörungen, Streiks, Rohstoffmangel, behördliche Verfügungen, Mobilmachung, Krieg, Brand, unverschuldeter Stromausfall, etc. bei Steinbach, ihren Zulieferanten oder dem Transportunternehmen. 
  4. Wird die Leistung von Steinbach durch die vorstehend beschriebenen Umstände unmöglich, so kann Steinbach vom Vertrag zurücktreten.
  5. Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass in seinem Einflussbereich die Anlieferung der Ware durch die Steinbach technisch möglich ist. Die Unmöglichkeit der Anlieferung, z. B. infolge Unbefahrbarkeit der Wege, etc., steht dem Annahmeverzug gleich. Die Lieferzeit verlängert sich um den dadurch entstehenden Zeitverlust. Steinbach kann den Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens verlangen.

EIGENTUMSVORBEHALT UND SICHERUNGSEIGENTUM
  1. Steinbach behält sich das Eigentum an sämtlichen von ihr gelieferten Waren vor, bis der Kunde alle Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund (einschließlich aus laufender Rechnung), die aus der Geschäftsverbindung entstanden sind, erfüllt hat. Das Eigentum von Steinbach ist voll gültiges Sicherungseigentum. Der Kunde besitzt insoweit für Steinbach als Verwahrer nach den nachfolgenden Regeln.
  2. Bis zur vollständigen Bezahlung ist der Kunde nur dann zur Verfügung über die Ware berechtigt, wenn er die Ware in seinem regulären Geschäftsbetrieb weiter veräußert oder weiter verarbeitet. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes und des Sicherungseigentums auf seine Kosten gegen Diebstahl, Verderb, etc. zu versichern.
  3. Wird die Ware zulässigerweise be- oder verarbeitet, erfolgt dies für Steinbach als Hersteller, der dadurch unter Ausschluss von § 950 BGB Eigentümer der bearbeiteten bzw. neuen Ware wird. Verbindlichkeiten entstehen für Steinbach hieraus nicht. Bei Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung mit anderen Waren, wird Steinbach Miteigentümer im Verhältnis des Wertes der von ihm gelieferten Ware zu dem Wert der anderen Waren im Zeitpunkt des Beginns der Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung. Der Kunde besitzt die be- bzw. verarbeitete Ware für Steinbach als Verwahrer.
  4. Verliert Steinbach durch die Weiterveräußerung, die Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung der Ware oder die Weiterveräußerung der zulässigerweise weiterbearbeiteten Ware sein Eigentum, so tritt der Kunde bereits jetzt die Forderung aus der Weiterveräußerung der Ware zu dem Teil an Steinbach ab, der dem Miteigentumsanteil von Steinbach an der Ware entspricht. Verliert Steinbach aus einem anderen Grund das Eigentum an der Ware, so tritt der Kunde bereits jetzt das Eigentum an den, für die Ware erlangten Surrogaten bzw. die als Surrogat erlangten Ersatzforderungen (z. B. Ansprüche gegen die Versicherung) zu dem Teil an Steinbach ab, der dem Miteigentumsanteil von Steinbach an der Ware entspricht.
  5. Bei Zahlungsverzug ist der Kunde verpflichtet, Steinbach Auskunft über seine Vertragspartner und die Forderungen gegen diese aus der Weiterveräußerung zu geben und auf Verlangen von Steinbach die Abtretung der Forderungen aus Weiterveräußerung gegenüber diesen Vertragspartnern offen zu legen.
  6. Für den Fall, dass Steinbach das Eigentum an der Vorbehaltsware verliert und dass der Kunde (und damit Steinbach) keine Ausgleichsforderung oder ein sonstiges Surrogat erlangen, übereignet der Kunde bereits hiermit sein Warenlager zur Sicherung der Kaufpreisforderung an Steinbach. 
  7. Bei einem Zugriff Dritter (Pfändung etc.) auf die Vorbehaltsware oder die Sicherungsrechte hat der Kunde Steinbach sofort Mitteilung zu machen.

GEWÄHRLEISTUNG
  1. Steinbach leistet binnen eines Jahres nach Lieferung Gewähr davor, dass die gelieferte Ware bei Gefahrübergang nicht mit Mängeln behaftet ist. Ist der Kunde Verbraucher, so beträgt die Gewährleistungsfrist zwei Jahre. Werden die Waren entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für Bauwerke verwendet und verursachen sie deren Mangelhaftigkeit, so beträgt die Gewährleistungsfrist 5 Jahre. 
  2. Ein Mangel ist dabei jede nicht unerhebliche Abweichung von der im Vertrag vereinbarten bzw. gewöhnlichen Beschaffenheit.
    - Die Darstellungen in Werbeangaben, Prospekten, Warenbeschreibungen und sonstiger Korrespondenz geben nicht den vertraglich geschuldeten Sollzustand der Waren an, es sei denn, dies wurde ausdrücklich schriftlich vereinbart.
    - Steinbach gewährleistet nicht, dass die gelieferte Ware für die spezifischen Zwecke des Kunden, insbesondere für die Verwendungsabsicht des Kunden tauglich ist.
    - Die Angaben bestimmter Eigenschaften im Vorfeld des Vertrages oder im Vertrag sind keine Zusicherungen bestimmter Eigenschaften oder Garantien. Zusicherungen liegen nur vor, wenn sie in einer schriftlichen Vereinbarung getroffen und als solche bezeichnet wurden.
    - Maßabweichungen in den Grenzen der bei Vertragsschluss jeweils gültige VOB/C DIN 18332 sind kein Mangel.
  3. Besteht zwischen den Parteien Streit über das Vorliegen eines Mangels, so entscheidet bei Gewichtsabweichungen die Wägung mittels geeichter Waage; bei allen anderen Mängeln, insbesondere Abweichungen in der physikalischen oder chemischen Zusammensetzung wird in Gegenwart eines Vertreters von Steinbach (RG MIN) eine Warenprobe entnommen und von beiden Parteien untersucht. Weichen die Analyseergebnisse voneinander ab, entscheidet (im Verkehr zwischen Unternehmern) eine neutrale Schiedsanalyse einer Materialprüfungsanstalt oder einer Technischen Hochschule, der sich die Parteien hiermit unterwerfen.
  4. Rügeobliegenheit, Ausschlussfrist
    Der Kunde ist verpflichtet, die Ware unverzüglich nach Übergabe zu untersuchen. Zeigt er offensichtliche Mängel nicht unverzüglich nach der Untersuchung schriftlich an, so verliert er alle Gewährleistungsansprüche hinsichtlich dieser Mängel. Die bloße Geltendmachung von Gewährleistungsrechten hindert nicht den Eintritt der Verjährung. 
  5. Gewährleistungsrechte
    - Dem Kunden steht zunächst nur das Recht auf Nacherfüllung zu, wobei Steinbach nach seiner Wahl die Ware nachbessern oder eine neue Ware liefern kann. Bei Verbraucherverträgen steht das Wahlrecht im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen dem Verbraucher zu.
    - Nach dem zweiten fehlgeschlagenen Nachbesserungsversuch kann der Kunde Steinbach eine angemessene Frist von mindestens zwei Wochen zur erneuten Nacherfüllung setzen. Nach erfolglosem Fristablauf hat der Kunde das Recht, Herabsetzung der Vergütung oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. Ein Anspruch des Kunden auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung ist daneben ausgeschlossen. 
  6. Erbringt Steinbach eine Nacherfüllungsleistung, so beginnt die Verjährungsfrist hierdurch weder erneut, noch wird sie gehemmt.

HAFTUNG, SCHADENSERSATZ
  1. Steinbach haftet nur für vorsätzlich und fahrlässig verursachte Schäden. 
  2. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit – gleich aus welcher Haftungsnorm – ist ausgeschlossen. Im Falle der fahrlässigen Verletzung einer vertraglichen Hauptleistungspflicht ist die Haftung für solche unmittelbare Schäden, mit denen vernünftigerweise nicht gerechnet werden konnte, oder auf deren Eintreten die Steinbach keinen Einfluss hat, ausgeschlossen, und im Übrigen in der Höhe auf die doppelte Vertragssumme (Kaufpreis) beschränkt. Die Haftung von Steinbach für mittelbare Schäden und Mängelfolgeschäden ist ausgeschlossen. 
  3. Die Haftung von Steinbach für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit ist auf Fälle einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung beschränkt. 
  4. Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung bleiben unberührt. 
  5. Alle Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der Erfüllungs- und Verpflichtungsgehilfen von Steinbach.

BESONDERE BEDINGUNGEN FÜR NATURWERKSTEIN LIEFERVERTRÄGE
Neben den oben genannten Bedingungen gelten für Verträge über die Lieferung von Naturwerkstein die nachfolgenden Bestimmungen:
  1. Entgegen der Bestimmung in 3 a) ist das Abladen der Ware durch den Anlieferer nicht im Preis enthalten, sondern wird gesondert nach den üblichen Sätzen in Rechnung gestellt.
  2. Die Massen und Maße werden nach angefangenen 0,030 m³ Inhalt bzw. bei Platten nach angefangenen 0,25 m² abgerechnet. 
  3. Steinbach gewährleistet nur, dass sich die tatsächlichen Eigenschaften, das Aussehen und die Struktur des Produktes innerhalb der natürlichen Schwankungsbreite des jeweiligen Materials bewegt. Trübungen, etc. stellen keinen Mangel dar. 
  4. Fachgerecht ausgeführte Auskittungen und Verklammerungen sind bei bunten Natursteinsorten kein Mangel, sondern unvermeidlich. Ausblühungen und Verfärbungen auf den Oberflächen von Natursteinplatten sind kein Mangel, sondern können bei unsachgemäßer Verlegung auftreten. Ausblühungen sind chemische Vorgänge und werden durch auskristallisierende Salze, die durch die Wasserdampfdiffusion aus dem Untergrund an die Steinoberfläche gelangen, hervorgerufen. Häufigste Ursachen sind eine fehlende Feuchtigkeitssperre gegen Erdfeuchte, nicht vollständig abgebundener Untergrund, Zement oder Grubensand.
  5. Steinbach übernimmt nur dann die Gewähr für die Frostbeständigkeit der Natursteine, wenn dies ausdrücklich schriftlich mit Steinbach vereinbart wurde.

ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND, RECHTSWAHL
  1. Erfüllungsort ist der Firmensitz von Steinbach in 97616 Salz/Bad Neustadt, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
  2. Es gilt deutsches Recht.
  3. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist das Landgericht Schweinfurt, Kammer für Handelssachen. Steinbach kann jedoch den Kunden auch vor einem anderen Wahlgerichtsstand verklagen.


Alternative Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO, Art. 13 Abs. 2 ADR-RL und § 36 VSBG:
Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie unter https://ec.europa.eu/consumers/odr/ finden. Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle sind wir nicht verpflichtet und nicht bereit.